Eingereicht als Beitrag zum Seminar "Ehe und Familie" im Sommersemester 2000 bei Prof. Dr. Gerhard Robbers (Universität Trier)
Und fehlt der Pfaffensegen dabei,
Die Ehe wird gültig nicht minder.
Heinrich Heine1
Während schon bei der bürgerlich-rechtlich normierten Ehe aufgrund von Wahlmöglichkeiten insbesondere bei den Güterständen verschiedene Erscheinungsformen bekannt sind, muss bei der sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einer breitgefächerten Vielfalt von Partnerschaften differenziert werden. Dadurch, dass ihr Name sie zunächst rein negativ definiert, fallen die verschiedensten menschlichen Gemeinschaften, deren Partner nicht miteinander die Ehe eingegangen sind, unter diesen Oberbegriff. Insbesondere sind hier neben der "eheähnlichen Gemeinschaft" die Wohngemeinschaften von Geschwistern, der Zusammenschluss älterer Menschen zur gegenseitigen Unterstützung und die gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu nennen. Da diese Gemeinschaften aus unterschiedlichen Motivationslagen heraus geschlossen, mit verschiedener Einstellung gelebt und aus anderen rechtlichen Blickwinkeln gesehen werden, soll im folgenden unter der ne. Lebensgemeinschaft nur die sog. "eheähnliche (eä.) Gemeinschaft" behandelt werden.
Die Normierung der ne. Lebensgemeinschaft als "eheähnliche Gemeinschaft" im Sozialhilfe- und Arbeitsförderungsrecht -§§ 122 BSHG, 137 IIa AFG-, das die eä. Gemeinschaft zwar als Begriff aufnimmt, aber nicht definiert, veranlasste Rechtsprechung und Literatur schon früh zur Vornahme einer Begriffsbildung.
Die ältere Rechtsprechung verstand unter der eä. Gemeinschaft eine "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". zwischen einem Mann und einer Frau.2 Als entscheidend sah das BVerwG innere Bindungen ebensowenig wie Verpflichtungen zur Gewährung von Unterhalt oder zur gemeinsamen Lebensführung. Die Rechtsprechung verbot dabei eine Ermittlung der Behörden, ob die Partner durch geschlechtliche Beziehungen verbunden seien. Von einer solchen Feststellung sei die Behandlung als eä. Gemeinschaft nicht abhängig. Maßgebend als wesentliches Vergleichselement zu der geregelten Lebensgemeinschaft der Ehe sei allein der Umstand, dass "aus einem Topf" gewirtschaftet werde.3 Dabei erachtete das Bundesgericht die Umstände, dass nur eine gemeinsame Kasse bestehe, dass die Güter zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs nur gemeinsam nach gemeinsamer Planung beschafft würden, die Partner sämtliche Ausgaben nur gemeinsam bestritten und über das Konto des jeweils anderen verfügen dürften, jedoch für nicht essentiell.4 Auch bei der zum Vergleich herangezogenen Ehe seien nicht immer alle dieser Voraussetzungen erfüllt, und die Gatten handelten in vielen Angelegenheiten selbstständig.
Die neuere Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts seit dem Urteil vom 17.11.1992,5 fasst den Begriff aus verfassungsrechtlichen Gründen enger. Die eä. Gemeinschaft wird mit der "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" definiert, also der Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehe. Noch immer ist die Wohngemeinschaft grundsätzlich unentbehrlich.6 Die Literatur hat sich weitgehend dieser Definition der Rechtsprechung angeschlossen.7
Die ältere Definition entstammt erkennbar aus dem Sozialhilferecht. Zur Klassifizierung werden interpersonale Momente bewusst ausgegrenzt. Stattdessen betonte das BVerwG, dass es allein auf die wirtschaftlichen Kriterien ankomme. In Anbetracht der Tatsache, dass es um die Auslegung von Normen ging, die die partielle finanzielle Gleichstellung von Ehe und eä. Gemeinschaft anordneten, mag die ökonomische eine angemessene Betrachtung gewesen sein. Zur Anwendung auf weitere Rechtsgebiete oder Bereiche außerhalb der Rechtswissenschaft erscheint sie jedoch unzulänglich. Wie das BVerwG selbst in Abkehr von früherer Rechtsprechung hervorhebt, ist ein Verantwortungsbewusstsein der Partner füreinander notwendig, um die Sicherung der gemeinsamen Lebensgrundlage unabhängig von rechtlicher Verpflichtung vor die Befriedigung eigener Bedürfnisse gestellt zu wissen. Erst dann ist die Vergleichbarkeit mit der Ehe gegeben. Da es sich hier um die entsprechende Anwendung negativer, für Eheleute geltender Vorschriften auf die ne. Lebensgemeinschaft handelt, ist eine engere Auslegung der Norm zur Sicherstellung der gerechtfertigten Gleichstellung auch von Verfassungs wegen geboten. Für die eventuelle Anwendung anderer Rechtsnormen, die Ansprüche untereinander begründen könnten, ist es ebenso angebrachter, auf die Bereitschaft zu gegenseitigem Einstehen abzustellen, anstatt auf rein ökonomische Aspekte zu verweisen.
Auch in Hinblick auf die rechtliche Behandlung erweist sie sich bei der Abgrenzung als praktikabel. Als mögliche Indizien zur Auslegung des vom BVerfG vorgegebenen Obersatzes nennt das BVerwG u. a. die lange Dauer des Zusammenlebens, die Dauer und nach außen erkennbare Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder.
Im folgenden soll also diese Definition zugrunde gelegt werden.
Die Zahl der ne. Lebensgemeinschaften hat in den letzten 25 Jahren stark zugenommen.8 Von 1972 bis 1988 hat sich die Anzahl etwa versechsfacht.9 Diese Lebensform ist zu einer typischen Erscheinung des sozialen Lebens geworden.10 Sie kann auf breiteste sittlich-soziale Akzeptanz in der Gesellschaft bauen,11 selbst in ländlichen Gegenden.12
Besonders im jüngeren Erwachsenenalter stieg die Zahl der ne. Lebensgemeinschaften.13 Den höchsten Anteil haben sie bei den 20-25jährigen mit 9,2 % (1994).14 Es handelt sich also hauptsächlich um eine neue Form informellen Zusammenlebens während der Jugendzeit.15 Während 1972 die Verwitweten noch die größte Gruppe unter den Partnern der ne. Lebensgemeinschaften bildete, waren 1982 2/3 der Partner ledig.16 Etwa für 20 % der Partner ist die ne. Lebensgemeinschaft die Form des Zusammenlebens nach der Ehescheidung.17
Eheschließungsgründe haben an Vielfalt abgenommen.18 Die zwingende Notwendigkeit aufgrund der Erfüllung bestimmter elementarer Bedürfnisse oder als materielle Versorgungsinstitution hat an Bedeutung verloren. Die öffentliche Einstellung zur vorehelichen Sexualität hat eine Wandlung durchlaufen, emotionale und sexuelle Beziehungen bedürfen keiner öffentlich bekundeten Legitimation durch eine Eheschließung mehr.19 Die ne. Lebensgemeinschaft ist sozial akzeptiert. So wurde auch 1973 der Kuppeleiparagraph des StGB gestrichen, so dass auch die rechtliche Beurteilung der Gemeinschaft eine andere geworden ist.
Die ne. Lebensgemeinschaft ist jedoch keine Konkurrenzform zur Ehe.20 Zunächst ist die eheliche Gemeinschaft noch immer rechtlich und praktisch der Regelfall.21 Die Partner der ne. Lebensgemeinschaft sind nicht überwiegend und generell Gegner der Ehe. Die Ehe hat für sie nur eine geänderte Bedeutung. Viele derer, die sie zunächst nicht als Form des Zusammenlebens wählen, schließen sie dann doch, wenn für ein erwartetes oder erwünschtes Kind eine Sozialinstanz geschaffen werden soll.22 So nehmen denn auch die ne. Lebensgemeinschaften mit Kindern tendenziell ab. Vielfach verstehen die Partner ihr Zusammenleben demnach auch als Vorstufe zur bürgerlich-rechtlichen Ehe. Andere lehnen die Ehe jedoch prinzipiell ab.
Doch kann nicht pauschal von einer Bindungs- und Verantwortungslosigkeit der Partner ausgegangen werden. Ein hoher Anteil sieht die ne. Lebensgemeinschaft als Vorstufe zur Ehe an, für die die Lebensgefährten sich nach einer "Ehe auf Probe" eine längere Dauerhaftigkeit versprechen.
Zunächst erscheint fraglich, ob die ne. Lebensgemeinschaft als "Ehe" i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG verfassungrechtlich besonders geschützt ist. Nach der überwiegenden Ansicht ist die ne. Lebensgemeinschaft keine Ehe im verfassungsrechtlichen Sinne.24 Für den Verfassungsschutz als "Ehe" komme es nicht zuletzt auf die einverständliche Bindung nach der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Form an.25
Schon der Wortlaut spreche dagegen. Bereits nach den etymologischen Wurzeln sei mit "Ehe" nur die rechtsverbindlich eingegangene Lebensgemeinschaft erfasst gewesen.26 Doch auch heute ginge die Subsumtion einer nicht rechtsverbindlich eingegangenen Partnerschaft unter den Begriff der Ehe über den durch die Sprachkonvention festgelegten Wortsinn hinaus.27
Ebensowenig lasse der Normzweck des Art. 6 Abs. 1 GG die Einbeziehung der nichtehelichen Gemeinschaft zu.28 Der Eheschutz des Grundgesetzes bezwecke eine Förderung einer bestimmten Lebensgemeinschaft gerade, weil sie sich durch rechtliche Bindungen auszeichne. Dadurch erfülle sie Zwecke, die im Interesse der Öffentlichkeit stehen. Die Erziehung von Kindern und der Schutz des jeweils wirtschaftlich oder sonst schwächeren Partners solle gerade in einer rechtlich abgesicherten Solidaritätsgemeinschaft staatlich besonders gefördert werden.29 Nur diese besitze die Anlage auf Lebenszeit. Deshalb habe auch nur sie, nicht ihre "Gegenform" -die den Verfassungseltern durchaus bekannt war- geschützt sein sollen.30 Dieser Normzweck habe sich auch nicht durch einen "Verfassungswandel" geändert. Zwar sei die ne. Lebensgemeinschaft inzwischen zu einem sozialtypischen Phänomen avanciert, das breite gesellschaftliche Anerkennung genieße, jedoch sei die Förderung gerade der interpersonalen Verbindung der Ehe aus denselben Gründen notwendig. Nicht die Verfassung habe sich gewandelt, sondern lediglich der Zeitgeist.31
Somit untersteht die ne. Lebensgemeinschaft nicht dem Schutz von Ehe und Familie des Art. 6 GG. Jedoch ist die Begründung einer solchen Gemeinschaft ohne Eheschluss nicht verboten.32 Eine solche formlose Partnerschaft zu schließen und auf diese Weise zusammenzuleben, ist durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG umfasst.33 Während Maunz noch ein gesetzliches Verbot - freilich unter nur bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur durch Gesetz- für zulässig hielt,34 so wird diese Ansicht heute nicht mehr vertreten. Wegen ihres privaten Charakters könne der Staat nur unter sehr engen Voraussetzungen in sie eingreifen.35 Ein Verfassungsauftrag, die ne. Lebensgemeinschaft als "Kokurrenzform" zur Ehe zu pönalisieren oder ihr auch nur dadurch entgegenzutreten, dass den Partnern durch Entzug der materiellen und finanziellen Grundlage die Lebensführung zu verbieten, kann Art. 6 Abs. 1 GG nicht entnommen werden.36 Ebensowenig darf jede Verbindung, die ohne Mitwirkung des Staates eingegangen wird, in der Nähe einer unsittlichen Beziehung angesiedelt werden.37
Jedoch können sich die ne. Lebensgefährten nicht über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG denselben rechtlichen Schutz wie Ehegatten verschaffen. Ansonsten liefe der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG leer. Darüber hinaus widerspräche es dem umgekehrten Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, Ungleiches nach seinen Besonderheiten zu behandeln.38
Bei den Verhandlungen der Gemeinsamen Verfassungskommission39 wurden Vorschläge angebracht, innerhalb des Art. 6 Abs. 1 GG der ne. Lebensgemeinschaft, sofern sie auf Dauer bestehe, denselben "besonderen Schutz" wie Ehe und Familie ihn genießen, angedeien zu lassen (so verschiedene Entwürfe der SPD40 und PDS/LL41) oder zumindest ihr "Schutzbedürfnis" in einem Abs. 1 S. 2 anzuerkennen (Vorschlag des Landes Brandenburg42). Als Begründung wurde angegeben, die Ehe sei nicht länger die einzig gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens; auf Dauer angelegte ne. Lebensgemeinschaften erfüllten ebenfalls wichtige soziale Funktionen. Keinem der Vorschläge wurde die notwendige 2/3-Mehrheit zuteil, jedoch herrschte Stimmengleichheit zwischen Befürwortern und Gegnern. Letztere begründeten die Ablehnung damit, dass die Ehe immer noch der gesellschaftliche und rechtliche Regelfall sei und ihr Schutz daraus herrühre, dass sie ein bewährtes Rechtsinstitut mit genau festgelegten Rechten und Pflichten darstelle. Zudem sei eine Erstreckung des Schutzes sachlich verfehlt und rechtspolitisch kaum durchführbar, nicht zuletzt, weil die tatbestandliche Definition dürftig sei. Ein grundrechtlicher Schutz bestehe schon innerhalb des Art. 2. Abs. 1 GG. Meines Erachtens ist den Gegnern zumindest insoweit zuzustimmen, dass eine verfassungsrechtliche Gleichstellung (aus den dargelegten Gründen) nicht erstrebenswert wäre. Sinnvoll wäre allerdings eine Anerkennung des Schutzbedürfnisses im Grundgesetz. Ein solches wäre zumindest geeignet, etwa wahrgenommene Hemmnisse bei Analogien oder gesetzgeberischer Tätigkeit abzubauen und würde somit mehr erreichen als die nicht ausdrückliche Festlegung des Art. 2 Abs. 1 GG.43
Da es bei der ne. Lebensgemeinschaft insbesondere auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten ankommt, ist ihre Beurteilung im Zivilrecht von Bedeutung.
Außerehelichen Beziehungen haftet seit den 1970er Jahren44 nicht mehr der grundsätzliche Makel der Sittenwidrigkeit an,45 der zuvor die Gültigkeit von Schenkungen und Berücksichtigungen im Testament ("Mätressentestament") sowie von anderen Rechtsgeschäften (z. B. Unterhaltsvereinbarungen) regelmäßig beeinträchtigt hatte.46 Heute werden sie -freilich unter Wahrung der Formvorschriften und anderen Gültigkeitsvoraussetzungen- fast ausschließlich als gültig angesehen.47
Diskussion und Entscheidungen gab es vor allem im Mietrecht. Nach § 549 II BGB soll der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter haben, den ständigen Aufenthalt jenes ne. Partner in der Wohnung zu dulden.48 Beim Tod des ne. Lebensgefährten kann der Überlebende gemäß § 569a BGB in den Mietvertrag des Verstorbenen eintreten,49 was das BVerfG als verfassungsrechtlich unbedenklichen Analogieschluss eingestuft hat.50 Die Annahme des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke wurde als zulässig angesehen, weil zwar zur Zeit der Normierung des § 569a BGB die eä. Gemeinschaft als typisches Phänomen des sozialen Lebens eingestuft wurde, aber erst Ende der 70er Jahre eine Zunahme in einem Maße eingetreten war, dass der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hatte.51
Im Innenverhältnis kann nach der Trennung grundsätzlich keine Abwicklung nach Gesellschaftsrecht durchgeführt werden.52 Es liegt kein für einen Gesellschaftsvertrag erforderlicher Zweck vor, denn als solcher kann er nicht angesehen werden, wenn er sich in Führung einer Beziehung und eines gemeinsamen Haushalts erschöpft.53 Angewendet werden kann im Innenverhältnis jedoch die Haftungsbeschränkung (diligentia quam in suis) des § 1359 BGB, da eine solche Beschränkung nicht nur im Eherecht auftaucht und daher nicht an die Institution gebunden ist.54
Im Verhältnis zu gemeinsamen ne. Kindern ist nun auch die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge möglich, § 1626a BGB in der Fassung von 1997/1998.
Nach dem Tode eines ne. Partners wird der andere nicht gesetzlicher Erbe. Der ne. Lebensgefährte ist zum Ehegatten nach §§ 1371, 1931 ein "völliges aliud".55 Die erleichterten Formvorschriften über das gemeinsame Testament gem. § 2267 BGB finden keine entsprechende Anwendung.56
In den Rechtsgebieten der Sozialhilfe und Arbeitsförderung bestehen bereits seit längerer Zeit Regelungen zur eheähnlichen Gemeinschaft. Diese beinhalten hauptsächlich ein Verbot der Besserstellung von ne. Lebensgemeinschaften gegenüber Ehen. Ehegatten müssen sich in Bestimmungen des Sozialhilferechts bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit Unterhaltsleistung oder Einkommen der Partner anrechnen lassen. Die daneben gestellten Gleichstellungsklauseln für die ne. Lebensgemeinschaft werden als verfassungsrechtlich geboten erachtet.57 Das Bundesverfassungsgericht verlangt jedoch eine restriktive Auslegung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Partner jederzeit und ohne rechtliche Hinderung oder festgelegtes Verfahren seine Unterhaltsleistungen einstellen kann und seine finanziellen Mittel nunmehr ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden darf.58
Für eine Gleichstellung bei der Anwendung oder Schöpfung positiver Rechtsfolgen für die Ehe, beispielsweise Witwenrente, wird der Verfassung jedoch kein solches Gleichstellungsgebot entnommen.59
Die deliktische Bewertung außerehelicher oder gegen die Ehe gerichteter Betätigungen60 wurde Anfang der 1970er Jahre durch strafrechtliche Reformgesetzgebung beseitigt. Die Strafbarkeit der "Kuppelei" gem. § 180 a. F. StGB war deshalb relevant für die ne. Lebensgemeinschaft, weil darunter zwar die Teilnahme an fremder "Unzucht" verstanden wurde, man den Tatbestand jedoch auch bei eigener Teilnahme des Täters am Verkehr als erfüllt ansah,61 ebenso bei Anstiftung zur eigenen "Verkupplung".62 Nicht der Schutz der verkuppelten Personen war Strafzweck,63 Schutzgut war der Überschrift des Abschnittes gemäß die Sittlichkeit. Die strafbare Handlung von Dritten als "Vorschubleisten" bzw. "Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit" lag -mit den Beschränkungen des Abs. 3- auch bei Verschaffen einer Wohnung vor.64 Wurde von Seiten des Dritten kein Einhalt geboten, obwohl eine Rechtspflicht und eine Möglichkeit dazu bestand und dies zumutbar war, konnte dies als Begehung durch Unterlassen bestraft werden.65
Relevant sind im Strafprozessrecht heute vor allem die Möglichkeiten der Ehegatten und Verlobten zur Zeugnisverweigerung gem. §§ 52, 55, 76 StPO. Man sieht hier jedoch das Zusammenleben in einer eä. Gemeinschaft nicht als Berechtigung zur Zeugnisverweigerung an.66 Ebensowenig sind sie "Angehörige" iSv § 11 Nr. 1 lit. a StGB.67
Seit durch Staat oder Kirche auf bestimmte Weise geregelte Formen und Institutionen des Zusammenlebens als "Ehe" bereitgestellt werden, meist mit Formvorschriften oder Ehehindernissen belegt, existieren daneben auch andere Partnerschaftsformen, die der jeweils zeitgemäßen Normierung der Ehe nicht unterliegen.
Das römische Kaiserreich kannte den Konkubinat als eine Form des dauerhaften Zusammenlebens, die aufgrund von Ehehindernissen nicht zur Ehe werden konnte, so zwischen einem Senator und einer Freigelassenen oder zwischen einem Bürger mit einer Person, mit der die Ehe unzulässsig war.68 Sie wurde formlos, ohne dass eine Ehe beabsichtigt wurde, geschlossen. Obgleich andere Formen der Geschlechtsgemeinschaft durch Augustus pönalisiert wurden,69 wurde der Konkubinat geduldet und mit bestimmten Rechtswirkungen versehen.70
In den germanischen Volksrechten ebenfalls erwähnt und als rechtlich erlaubte nichteheliche Geschlechtsverbindung verstanden, wurde er von den Merowingern zur sogenannten "Kebsehe" ausgestaltet. Wie auch im römischen Recht löste der Konkubinat, der ohne Beachtung ehetypischer Formvorschriften geschlossen wurde, nicht die wesentlichen Folgen einer vollgültigen Ehe aus.71
Unterschieden wird zwischen der Kebsehe, die durch einseitiges Rechtsgeschäft eines Mannes über die ihm unterstehende persönlich Unfreie begründet wird,72 und der "Friedelehe". Diese wurde durch Willenseinigung zwischen den Brautleuten, verbunden mit der Aufnahme in eine auf Dauer eingegangene Lebensgemeinschaft geschlossen.73 Motivationen zur Ablehnung der damals üblichen und von Kirche geförderten Sippenvertragsehe (Muntehe) waren u. a., dass der Muntschatz nicht aufgebracht oder die "dos" nicht bestellt werden konnte, die (wahrscheinlich) leichtere Auflösbarkeit, vor allem aber, dass die Frau nicht unter die Mannesmunt fallen sollte.74 Dies konnte aber gleichwohl geschehen, wenn die Friedelehe durch eine bei manchen Rechten, der Ersitzung ähnlichen Regelung zur Muntehe wurde, zum Beispiel durch mehrjähriges Zusammenleben, wobei es noch in der Hand der Frau lag, die Frist durch einen zeitweiligen Auszug von ihrem Gatten unterbrach.75
Besonders im germanischen Adel blieb der Konkubinat, der lange Zeit nicht als unehrenhaft galt, verbreitet.76 Mit Verbreitung des Christentums und einer kirchlich-sakralen Auffassung der Ehe kam es zunächst zu einer Ächtung, später zu einem förmlichen Verbots des Konkubinats.77
Damit Gesetzgebung und Rechtsprechung tätig werden können, müsste eine Regelung auf dem Gebiet der ne. Lebensgemeinschaft zunächst verfassungsrechtlich möglich sein.
Grundsätzlich geht die Literatur von einer prinzipiellen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in diesem Bereich aus.78 Art. 6 postuliert kein Monopol der Ehe als einzige gesetzlich zu regelnde Form der zwischenmenschlichen Lebensgemeinschaft, Art. 6 beinhaltet keine Ausschließlichkeitsfunktion.79 Ebensowenig kann dem Grundgesetz eine Pflicht entnommen werden, der ne. Lebensgemeinschaft jeglichen Rechtschutz zu versagen.80 Betont wird jedoch, dass durch die Regelung nicht der vom Grundgesetz festgelegte Stand der Ehe als besonders staatlich geschützte Institution unterlaufen oder zunichte gemacht werden dürfe.
Dies bedeutet, dass zumindest eine vollständige Gleichstellung verfassungsrechtlich ausgeschlossen wäre.81 Eine solch undifferenzierte Übertragung des Eherechts auf das Phänomen der ne. Lebensgemeinschaft ließe nicht nur den besonderen Eheschutz leerlaufen,82 sondern verstieße zudem gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit.83 Diese beinhaltet nicht zuletzt die Wahlmöglichkeit, eine Ehe einzugehen oder eine Form des Zusammenlebens zu wählen, aus der andere Rechtsfolgen erwachsen. Alle Folgen der Ehe trotz des freien Entschlusses, diese Lebensform nicht zu wählen, dennoch auf die ne. Lebensgemeinschaft anzuwenden, würde die dem Bürger garantierte freie Gestaltungmöglichkeit seines Lebens ad absurdum führen und somit dem Grundgesetz zuwiderlaufen. Daneben würde auch der Wille des Verfassungsgebers missachtet, nur der ehelichen Lebensgemeinschaft den umfassenden rechtlichen Schutz zu gewährleisten. Die in ihr festgesetzte einzige auch rechtlich grundsätzlich auf Lebenszeit eingegangene Gemeinschaft soll wegen ihrer sozialen Funktionen einen "besonderen Schutz" genießen, der auch von staatlicher Seite soziale Sicherheit gewährleistet - nicht zuletzt, weil sich die Partner auch untereinander rechtlich und öffentlich binden.
Eine differenzierte Anwendung einiger Ehevorschriften oder Rechtsnormen aus anderen Gebieten kann jedoch zulässig sein.84 Eine einfachgesetzliche Förderung ist hierbei nicht ausgeschlossen.85 Ein gewisser Handlungsbedarf kann aufgrund des Rechtsstaatsgebots und des Sozialstaatsprinzips bestehen, insbesondere in Fällen, in denen ansonsten unbillige Härten entstehen.86 Auch bei den Partnern einer ne. Lebensgemeinschaft bestehen grundlegende Schutzbedürfnisse, auch dem Rechtssystem gegenüber. Ähnliche Interessen bestehen auch auf der Seite der Öffentlichkeit.87 Insbesondere ist das Recht nach dem Sozialstaatsprinzip und der Menschenwürde dazu angehalten, für den Schutz des ökonomisch Schwächeren in besonderen Lagen zu sorgen. Unter diesen Gesichtspunkten verbietet es sich, ein gesellschaftliches Phänomen dieser Dimension im Recht unbeachtet zu lassen.88
Allerdings muss bei einer rechtlichen Regelung der rechtlichen Verhältnissen der Partner untereinander, zu Dritten und zum Staat berücksichtigt werden, dass die Partner -aus welcher Motivation immer- eine Bindung wie die Ehe nicht eingegangen sind. Sie müssen sich einerseits an ihrer Entscheidung vom Recht festhalten lassen, können jedoch andererseits erwarten, dass das Recht Entscheidungen respektiert, selbst wenn es auch an nicht (bewusst) rechtsgeschäftliches Handeln gewisse Rechtsfolgen knüpft. Und, wie das BVerfG in einem obiter dictum feststellte, verstoßen nicht nur zu hohe formale und materielle Anforderungen an die Eheschließung, sondern auch zu niedrige gegen Art. 6 Abs. 1 GG.89 Bei einer zu gravierenden Eheähnlichkeit in Verbindung mit zu geringen Anforderungen an den rechtsgeschäftlichen Akt oder gar einem Verzicht auf diesen, dürfte daher also eine verfassungswidrige Regelung vorliegen.
Bei Wahrung der durch das Grundgesetz gezogenen Grenzen ist eine gesetzliche Regelung also möglich.
Lösungsvorschläge für gesetzliche Regelungen sind vielfach angebracht worden. Die Rechtsfolgen, die unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen für notwendig erachtet werden, unterscheiden sich jedoch nach den Vertretern der verschiedenen Meinungen.
Vielfach wird die Schaffung eines Vertragstyps vertreten,90 der den besonderen Interessen der Partner einer ne. Lebensgemeinschaft gemäß die Rechte und Pflichten untereinander während der Partnerschaft und nach deren Trennung regeln soll. Hiermit soll vor allem dem Bedürfnis der Partner nachgekommen werden, die eine rechtliche Regelung untereinander wünschen. Bislang müssen aufgrund einer fehlenden Normierung auch grundsätzliche Fragen zwischen den Partnern oder durch Rechtsbeistand ausgearbeitet werden. Dies wird zwar generell empfohlen,91 jedoch steht zu befürchten, dass eine solche Ausgestaltung aufgrund der zu erwartenden Komplexität gescheut wird. Vorbeugen könnte da ein gesetzlich geregelter Vertraglichstypus, der die Grundbedürfnisse -anknüpfend an faktische und erkennbare Gegebenheiten92 - der Partner rechtlich konstatiert, solange nicht eine abweichende, individuelle Regelung in bestimmten Punkten erfolgt. Dies würde dem Bild einzelner Schuldverhältnisse aus dem Besonderen Teil des Schuldrechts entsprechen. Ähnlich wirkt auch der Ansatz, gesellschafsrechtliche Regelungen analog anzuwenden.
E. M. von Münch sieht in der ne. Lebensgemeinschaft auch ohne gesetzliche Regelung bereits ein verfestigtes Rechtsinstitut.93 Besonderen Handlungbedarf schreibt sie der Frage des Ausgleichs von Vermögenszuwendungen und des Unterhalts bei Trennung zu. Grundsätzlich sollten hier keine Rechte und Pflichten bestehen.94 Eine mögliche Lösung in besonderen Fällen seien Analogien zum Scheidungsfolgenrecht. Gerade hier werde dem Richter "eine ganze Palette von Entscheidungsmöglichkeiten"95 zur Verfügung gestellt. Instrumentarien sollten genutzt werden, wenn die ne. Lebensgemeinschaft für längere Zeit bestanden habe und auf gegenseitigem Vertrauen basierte. Insbesondere aber bei ne. Müttern, bei langjähriger Pflege des Partners oder bei Aufgabe des Berufs zur Führung des Haushalts seien Anleihen beim Familienrecht notwendig.96 In einer Gemeinschaft, die auf Solidarität beruht, sei es eine moralische Pflicht, für den Unterhalt und die wirtschaftliche Existenz des Partners aufzukommen. Der Gesetzgeber stehe in der Pflicht, solche moralischen Verpflichtung zu rechtlichen zu machen.97 Dem Willen der Partner müsse dies nicht zwangsläufig widersprechen. Dass die gesetzlich geregelte Form der Ehe nicht gewählt werde, zeuge nicht von einem vollständigen Rechtsschutzverzicht. Die ne. Lebensgemeinschaft habe sich gerade dadurch als Rechtsfigur entwickelt, weil die Partner Schutz und Entscheidungshilfe bei den Gerichten gesucht hätten.98 Eben diese Rechtsprechung deute auch auf die inzwischen praktikablen Tatbestandsmerkmale der eheähnlichen Gemeinschaft hin, die es möglich machten, zumindest an bestimmte Ausgestaltungsformen der ne. Lebenspartnerschaft rechtliche Konsequenzen zu knüpfen.99 Um eine adäquate prozessuale Behandlung dieses intimen Bereichs des familiären Zusammenlebens zu gewährleisten, müsse schließlich die Entscheidung von Rechtsfragen der ne. Lebensgemeinschaften gesetzlich den Familiengerichten zugewiesen werden. Hier habe sich seit der Zuweisung der Ehescheidungen ein "Richtertypus" entwickelt, der mit psychologischem Einfühlungsvermögen und speziellen Techniken der Konfliktlösung, die Richter sonst kaum brauchten, Qualitäten besitze, die hier gefordert seien.100
Beide Ansätze besitzen vertretbare Komponenten. Richtig ist, dass eine Regelung grundsätzlich am Vertragsrecht orientiert sein muss. Regelungen sollten enthalten sein, die die Partner sinnvollerweise selbst getroffen hätten - eine Grundüberlegung, die hinter den meisten Typen von Schuldverhältnissen des besonderen Schuldrechts des BGB steht. Die Vorschriften sollten sich nach den Grundbedürfnissen einer "typischen" ne. Lebensgemeinschaft orientieren. Neben wenig zwingendem Recht -beispielsweise unabdingbare Ansprüche der Partner gegeneinander nach besonders langem Bestand der Gemeinschaft-, sollte die Normierung offen für individuelle Regelungen sein. Besonders aber der Innenbereich zwischen den Partnern sollte, wo es sich nicht um finanzielle Belange handelt, von rechtlichen Regelungen weitgehend frei gehalten werden. Insbesondere vor die Trennung dürfen keine scheidungsrechtsähnlichen Hindernisse gestellt werden. Insoweit wird die allgemeine Handlungsfreiheit der ne. Partner gewahrt.
Gerade aber bei einer rein rechtsgeschäftlichen Lösung besteht die Gefahr, dass gerade derjenige Partner, der durch eine vertragliche Vereinbarung als der schwächere geschützt würde, sich mit dem Wunsch nach einer solchen Regelung nicht durchsetzen kann. Ebenfalls steht zu befürchten, dass die Möglichkeit der Kontrahierung nicht gesehen wird und sich im Falle der Trennung als gewünscht aber nicht durchsetzbar herausstellt. In Anbetracht dieser Fälle erschiene es erstrebenswert, bereits allein an das Vorliegen der einvernehmlich eingegangenen ne. Lebensgemeinschaften Rechtsfolgen zu knüpfen. Das gemeinsame Begründen einer solchen Gemeinschaft, die regelmäßig auch mit einer gemeinsamen Wohnung und damit Teilen einer privaten Sphäre einhergeht, wird regelmäßig auch in den Augen der Beteiligten -die keine Ehe wollen- als eine Begebenheit von rechtlicher Relevanz darstellen, so dass daran auch angeknüpft werden darf.
Eine solche Regelung würde jedoch sehr einem gesetzlichen Schuldverhältnis ähneln und dem Einzelnen möglicherweise Rechtsfolgen einer Institution aufbürden, die er nicht nur nicht gewählt hat, sondern die im konkreten Fall auch absolut unangemessen und unverhältnismäßig sein können, z. B. wegen einer nicht dauerhaften Beziehung. Dies könnte dann eine Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sein. Die Rechtsordnung würde automatisch die Folgen eines Vertrages oktroyieren. Der Automatismus kann aber dann verhältnismäßig sein, wenn er selbst Folge besonders hinzukommender Begebenheiten, zum Beispiel eines besonders dauerhaften Bestehens oder der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Hier erscheint es angemessen, dieselben Folgen wie beim Vertragsschluss anzuwenden: bei langer Dauer kann es sich wie ein Einverständnis mit den allgemeinen Regelungen eines solchen Vertragstyps darstellen.
An das Bestehen eines solchen Verhältnisses könnten dann auch in anderen Rechtsgebieten Folgen für Dritte geknüpft werden, die allerdings auch zuerst geschaffen werden müssten, beispielsweise im Mietrecht. Eine solche rechtsgeschäftlich oder durch besondere Umstände herbeigeführte Regelung der Partner untereinander böte einen geeigneten Anschlusspunkt. Auf diesen könnte auch im Strafprozessrecht bezüglich der Zeugnisverweigerungsrechten aufgebaut werden, wobei hier gegebenenfalls die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu prüfen wäre.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften (in Tausend) | Früheres Bundesgebiet | Deutschland | ||||||||||||
April 1978 | April 1982 | Juni 1985 | April 1988 | April 1989 | April 1990 | April 1991 | Mai 1992 | April 1993 | April 1994 | April 1995 | April 1996 | April 1997 | April 1998 | |
Ohne Kinder | 298 | 445 | 616 | 723 | 745 | 856 | 1 015 | 1 076 | 1 146 | 1 196 | 1 266 | 1 316 | 1 375 | 1 425 |
Mit Kindern | 51 | 71 | 70 | 97 | 97 | 107 | 378 | 409 | 436 | 462 | 475 | 508 | 530 | 557 |
Insgesamt | 348 | 516 | 686 | 820 | 842 | 963 | 1 393 | 1 485 | 1 582 | 1 658 | 1 741 | 1 824 | 1 904 | 1 982 |
Bis 1995 Schätzungen aus Ergebnissen des Mikrozensus, ab 1996 Ergebnisse des Mikrozensus. - Bevölkerung in Privathaushalten. - Die den nicht mit der Haushaltsbezugsperson verwandten Haushaltsmitgliedern gestellte Frage nach Lebenspartnerschaft zur Haushaltsbezugsperson ist freiwillig zu beantworten. - Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften werden in den Haushalts- und Familientabellen als Alleinstehende ohne Kinder bzw. Alleinerziehende entsprechend ihrem Familienstand nachgewiesen.
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(1) Wer gewerbsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vohanden, so kann die Gefängnisstrafe bis auf einen Tag ermäßigt werden.
(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebes.
(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird aufgrund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn damit ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein Anwerben oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden ist.
Benda, Ernst/Maihofer, Werner/Vogel, Hans-Joachim "Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland" 2. Auflage, Berlin/New York 1994 (zitiert: HdbVerfR-Bearbeiter §, Rn)
Bosch, Friedrich Wilhelm "Bundesverfassungsgericht und nichteheliche Lebensgemeinschaft. Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelichem Zusammenleben? Bemerkungen zum Beschluss vom 3.4.1990 (FamRZ 1990, 727 = NJW 1990, 1593)" in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1991, S. 1 ff.
Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend "Familien und Familienpolitik im geeinten Deutschland - Zukunft des Humanvermögens. -Fünfter Familienbericht-" Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 12/7560
Busche, Jan "Unterhaltsansprüche nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Eine kritische Bestandsaufnahme" in Juristen-Zeitung (JZ) 1998, S. 387 ff.
Campenhausen, Axel Freiherr von "Verfassungsgarantie und sozialer Wandel - Das Beispiel von Ehe und Familie" in Veröffentlichung der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer (VVDStRL) Bd. 45 (1987), S. 7 ff.
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Eisenberg, Ulrich "Beweisrecht der StPO. Spezialkommentar." 3. Auflage, München 1999 (zitiert: Eisenberg BR-StPO, Rn.)
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Isensee, Josef "Mit blauem Auge davongekommen - das Grundgesetz. Zu Arbeit und Resultat der Gemeinsamen Verfassungskommission" in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, S. 2583 ff.
Kleinknecht, Th./Müller, H./Reitberger, L. (begr.) "KMR. Kommentar zur Strafprozeßordnung." Loseblattsammlung (21. EL), Neuwied und Kriftel 2000.(zitiert: KMR-Bearbeiter §, Rn.)
Kübler, Bernhard "Geschichte des römischen Rechts. Ein Lehrbuch" Neudruck der Ausgabe Leipzig 1929, Aalen 1979.(zitiert: Kübler RömR)
Lüderitz, Alexander "Familienrecht: ein Studienbuch" 27. Auflage, München 1999 (zitiert: Lüderitz FamR)
Mangoldt, Hermann von/Klein, Friedrich/Starck, Christian "Das Bonner Grundgesetz.Band 1: Präambel, Artikel 1-19." 4. Auflage, München 1999 (zitiert: v. Mangoldt/Klein-Bearbeiter Art, Rn.)
Maunz, Theodor/Dürig, Günter "Grundgesetz: Kommentar.Band I. Art. 1-11" Lieferungen 1-35, München 1999 (zitiert: Maunz/Dürig-Bearbeiter Art, Rn.)
Meyer-Goßner, Lutz "Strafprozeßordnung" 44. Auflage, München 1999 (zitiert: Kleinknecht/Meyer-Goßner §, Rn.)
Münch, Eva Marie von "Für eine gesetzliche Regelung rechtlicher Fragen nichtehelicher Lebensgemeinschaften" in:Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1988, S. 327 ff.
Münch, Ingo von/Kunig, Philip "Grundgesetz-Kommentar, Band 1." 4. Auflage, München 1992 (zitiert: Münch/Kunig-Bearbeiter Art, Rn.)
Niesel, Klaus "Arbeitsförderungsgesetz: Kommentar" 2. Auflage, München 1997
Palandt, Otto "Bürgerliches Gesetzbuch" 7. Auflage, München und Berlin 1949 (zitiert: Palandt7-Bearbeiter §, Anm.)53. Auflage, München 1994(zitiert: Palandt53-Bearbeiter §, Rn)
Pfeiffer, Gerd/Maul, Heinrich/Schulte, Benno "Strafgesetzbuch: Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes". Essen, 1969 (zitiert: Pfeiffer/Maul/Schulte §, Anm.)
Rieß, Peter (hrsg.) "Die Strafprozeßordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz: StPO/Großkommentar/Löwe-Rosenberg.Bd. 1. Einleitung; §§ 1-71." 25. Auflage, Berlin, New York, 1999. (zitiert: GK-StPO-Bearbeiter §, Rn.)
Rüthers, Bernd "Ehe und Familie im Wandel des Zeitgeistes: Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hat verfassungsrechtliche Grenzen." in:Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) Nr. 115 (18.5.2000), S. 15.
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Schellhorn, Walter"Das Bundessozialhilfegesetz: ein Kommentar für Ausbildung, Praxis und Wissenschaft."15. Auflage, Neuwied u. a., 1997
Schmidt-Bleibtreu, Bruno; Klein, Franz (hrsg.) "Kommentar zum Grundgesetz" 9. Auflage, Neuwied/Kriftel 1999 (zitiert: Schmidt-Bleibtreu/Klein-Bearbeiter Art, Rn.)
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Steiger, Heinhard "Verfassungsgarantie und sozialer Wandel - Das Beispiel von Ehe und Familie" in Veröffentlichungen der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer (VVDStRL) Bd. 45 (1987), S. 55 ff.
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Wassermann, Rudolf (hrsg) Reihe Alternativkommentare: "Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in zwei Bänden. Band 1: Art. 1-20" - Neuwied u. a., 1984. (zitiert: AK-Bearbeiter Art., Rn.)
Weimar, Robert "Ausgleichsansprüche bei Auflösung nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften?" in:Monatsschrift des deutschen Rechts (MDR) 1997, S. 713 ff.
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Zuleeg, Manfred: "Verfassungsgarantie und sozialer Wandel - das Beispiel von Ehe und Familie" in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1986, S. 800 ff.
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BGH NJW 1970, 1540 f. Urt. v. 9.2.1970 - II ZR 76/68
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BGHSt 11, 94 ff. Urt. v. 28.11.1957 - 4 StR 511/57
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BVerfG FamRZ 1990, 364 f. Kamm.beschl. v. 15.11.1989 - 1 BvR 171/89
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OLG Düsseldorf NJW 1979,1509 Urt. v. 10.4.1979 - 4 U 166/78
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OLG Zweibrücken NJW-RR 1993, 1478 ff. Urt. v. 285.1993 - 4 U 148/92
1 Deutschland. Ein Wintermärchen. Kaput I, 16. Strophe.
2 Vgl. BVerwGE 15, 306 ff./312.
3 Vgl. BVerwGE 15, 306 ff./312 f.
4 Vgl. BVerwG DÖV 1977, 865 f../866.
5 BVerfG NJW 1993, 643 ff.
6 Vgl. BVerwG NJW 1995, 2802 f./2803.
7 Vgl. Lüderitz FamR § 5 Rn. 90.
8 Vgl. 5. Familienbericht, BT-Drs. 12/7560, S. 50.
9 Vgl. 5. Familienbericht, BT-Drs. 12/7560, S. 51.
10 Vgl. BVerwG DÖV 1977, 865 f./866; Busche JZ 1998, 387 ff./387.
11 Vgl. Busche JZ 1998, 387 ff./387.
12 Vgl. Grziwotz FamRZ 1994, 1217 ff./1217.
13 Vgl. 5. Familienbericht, BT-Drs. 12/7560, S. 51; E. M. von Münch ZRP 1988, 327 ff./327.
14 Vgl. 5. Familienbericht aaO, S. 51.
15 Vgl. 5. Familienbericht aaO, S. 74.
16 Vgl. Schwenzer, Status S. 157.
17 Vgl. Schwenzer aaO S. 157.
18 Vgl. 5. Familienbericht aaO, S. 73.
19 Vgl. 5. Familienbericht aaO, S. 73.
20 Vgl. 5. Familienbericht aaO, S. 73.
21 Vgl. Gemeinsame Verfassungsk. BT-Drs 12/6000, S. 57.
22 Vgl. Schwenzer, Status S. 160.
23 Vgl. Schwenzer aaO. S. 160.
24 Vgl. v. Mangoldt/Klein-Robbers Art. 6 Rn. 43; Gusy JA 1986, 183 ff./184.
25 Vgl. v. Münch/Kunig-E. M. v. Münch Art 6 Rn 5; Dreier-Gräschner Art. 6 Rn. 29.
26 Vgl. Zippelius, DÖV 1986, 805 ff./806.
27 Vgl. Zippelius, DÖV 1986, 805 ff./806.
28 Vgl. Maunz/Dürig-Maunz Art. 6 Rn. 15a.
29 Vgl. v. Campenhausen VVDStRL 45 (1987), 7 ff./18.
30 Vgl. Maunz/Dürig-Maunz Art. 6 Rn. 15a.
31 Vgl. Rüthers, FAZ 115/2000 (18.5.2000), S. 15, Sp. 6.
32 Vgl. Weimar MDR 1997, 713 ff./714; v. Mangoldt/Klein-Robbers Art. 6 Rn. 43.
33 Vgl. BVerwG NJW 1995, 1569 ff./1571; Dreier-Gräschner Art. 6 Rn. 29; v. Mangoldt/Klein-Robbers Art. 6 Rn. 43; Gusy JA 1986, 183 ff./184; Zuleeg NVwZ 1986, 800 ff./803; Steiger VVDStRL 45 (1987), 55 ff./62.
34 Vgl. Maunz/Dürig-Maunz Art. 6 Rn. 15b
35 Vgl. Gusy JA 1986, 183 ff./184.
36 Vgl. BVerfG FamRZ 1990, 727 ff/728.
37 Vgl. Hdb. Staatsrecht-Lecheler § 133 Rn. 91.
38 Vgl. Maunz/Dürig-Maunz Art. 6 Rn. 15a.
39 BT-Drs. 12/6000; Anmerkungen von Isensee NJW 1993, 2583 ff. (insb. 2585); Vogel DVBl 1994, S. 497 ff. (insb. 504).
40 BT-Drs. 12/6000 S. 55.
41 BT-Drs. 12/6000 S. 56.
42 BT-Drs. 12/6000 S. 56.
43 Vgl. Vogel aaO S. 504.
44 Vgl. BGH NJW 1970, 1540.
45 Vgl. Lüderitz FamR § 5 Rn. 99; Palandt53-Heinrichs § 138 Rn. 51 mwN.
46 Vgl. zur früheren Rspr. bspw. BGHZ 20, 72; Palandt7-Danckelmann Anm. 5) b) dd), ee) zu § 138.
47 Vgl. BGHZ 53, 369; Palandt53-Diederichsen Vorbem. 10 zu 1297.
48 Vgl. BVerwG NJW 1995, 1569/1571.
49 Vgl. BGH NJW 1993, 999; Palandt53-Putzo § 569a Rn. 7; Lüderitz FamR § 5 Rn. 92.
50 BVerfG FamRZ 1990, 727 ff.
51 Vgl. BVerfG FamRZ 1990, 727 ff./728.
52 Vgl. OLG Düsseldorf NJW 1979, 1509.
53 Vgl. OLG Düsseldorf NJW 1979, 1509.
54 Vgl. Grziwotz FamRZ 1994, 1217ff./1218.
55 Vgl. OLG Saarbrücken NJW 1979, 2050f./2050.
56 Vgl. BVerfG-K NJW 1989, 1986.
57 Vgl. BVerfGE 9, 20ff./35.
58 Vgl. BVerfG NJW 1993, 643 ff./646.
59 Vgl. BSG 1982, 1894 ff./1894; BVerwG NJW 1995, 1569ff./1571.
60 S. Anlagen.
61 Vgl. BGHSt 11, 94; Pfeiffer/Maul/Schulte Anm. 1 zu § 180.
62 Vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte Anm. 15 zu § 180.
63 Vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte Anm. 1 zu § 180.
64 Vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte Anm. 5 zu § 180.
65 Vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte Anm. 3 zu § 180.
66 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner § 52 Rn. 5. Eisenberg BR-StPO Rn. 1244; GK-StPO-Dahs § 52 Rn. 17 a.M. KMR-Paulus § 52 Rn. 9.
67 Vgl. Dreher/Tröndle47 § 11 Rn. 8a.
68 Vgl. Kübler RömR S. 328 f.
69 Vgl. Kübler aaO.
70 Vgl. HRG-Giesen "Konkubinat" (Bd. 2, S. 1074).
71 Vgl. HRG-Giesen "Konkubinat" (Bd. 2, S. 1074).
72 Vgl. HRG-Strätz ""Kebsehe, -kind"" (Bd. 2, S. 695).
73 Vgl. HRG-Ogris "Friedelehe" (Bd. 1, S. 1294).
74 Vgl. HRG-Ogris "Friedelehe" (Bd. 1, S. 1294).
75 Vgl. HRG-Ogris "Friedelehe" (Bd. 1, S. 1295).
76 Vgl. HRG-Giesen "Konkubinat" (Bd. 2, S. 1074).
77 Vgl. HRG-Giesen "Konkubinat" (Bd. 2, S. 1075); HRG-Ogris "Friedelehe" (Bd. 1, S. 1295).
78 Vgl. Dreier-Gräschner Art. 6 Rn. 29; Zuleeg NVwZ 1986, 800 ff./803.
79 Vgl. v. Mangoldt/Klein-Robbers Art. 6 Rn. 48.
80 Vgl. BVerfG FamRZ 1990, 727 ff./728 f.; Dreier-Gräschner Art. 6 Rn. 29; Sachs-Schmitt-Kammler Art. 6 Rn. 43; HdbVerfR-E. M. v. Münch § 133 Rn. 11; Schmidt-Bleibtreu/Klein-Kannengießer Art. 6 Rn. 3a; v. Münch/Kunig-E. M. v. Münch Art. 6 Rn. 5.
81 Vgl. HdbStR-Lecheler § 133 Rn.92; Weimar MDR 1997, 713 ff./714; v. Campenhausen VVDStRL 45 (1987), 19; Steiger VVDStRL 45 (1987), 62.
82 Vgl. v. Mangoldt/Klein-Robbers Art. 6 Rn. 44.
83 Vgl. Zippelius DÖV 1986, 805 ff./809; Schwenzer, "Status..." S. 172.
84 Vgl. Sachs-Schmitt-Kammler Art. 6 Rn. 43; v. Münch/Kunig-E. M. v. Münch Art. 6 Rn. 5; Schwenzer, Status S. 173; Grziwotz FamRZ 1994, 1217 ff./1218.
85 Vgl. v. Mangoldt/Klein-Robbers Art. 6 Rn. 44.
86 Vgl. Schwenzer, Status S. 170; Steiger VVDStRL 45 (1987), 55 ff./78.
87 Vgl. v. Mangoldt/Klein-Robbers Art. 6 Rn. 48.
88 Vgl. HdbStR-Lecheler § 133 Rn. 91.
89 Vgl. BVerfGE 36, 146 ff./162.
90 Vgl. 5. Familienbericht aaO S. 103; Rüthers FAZ 115/2000 S. 15 (Sp. 6).
91 Vgl. nur Lüderitz FamR § 5 Rn. 100.
92 Vgl. 5. Familienbericht aaO S. 103.
93 Vgl. HdbVerfR-E.M. v. Münch § 9 Rn. 11.
94 Vgl. E.M. v. Münch ZRP 1988, 327.
95 Vgl. HdbVerfR-E.M. v. Münch § 9 Rn. 12.
96 Vgl. E.M. v. Münch ZRP 1988, 327ff./329.
97 Vgl. E.M. v. Münch ZRP 1988, 327ff./329.
98 Vgl. E.M. v. Münch ZRP 1988, 327.
99 Vgl. E.M. v. Münch ZRP 1988, 327.
100 Vgl. E.M. v. Münch ZRP 1988, 327ff./329 f.
101 Quelle: Statistisches Jahrbuch 1999 für die Bundesrepublik Deutschland. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, S. 64 (unter 3.20).
102 zitiert nach: Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB-Kommentar (1969).
103 Aufgehoben durch das 1. StRG.
104 1973 aufgehoben.
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